Allgemeine Geschäftsbedingungen
Herausgeberin: LOUMPROMOTION (SWITZERLAND) LTD, Stockport, Zweigniederlassung Thalwil, Im Sunnebüel 9, 8800 Thalwil, handelnd unter der Marke Zimmerberg Real Estate («ZRE»).
1Geltungsbereich und Vorrang
Diese AGB gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen von ZRE, insbesondere für Verkaufs-, Such- und Vermietungsmandate, die Vermittlung von Arrival Residences, Relocation-Pakete, Private-Office- und Beratungsleistungen, Projektvermarktung sowie für Vereinbarungen mit Partnern und Zuweisern.
Die AGB werden Bestandteil des Vertrags, wenn das Mandat, das Angebot oder die Partnervereinbarung auf sie verweist und die Vertragspartei vor Vertragsschluss Gelegenheit hatte, sie zur Kenntnis zu nehmen. ZRE stellt sie der Vertragspartei vor Vertragsschluss zu. Sie sind zudem unter www.zimmerbergrealestate.ch/agb.html abrufbar.
Es gelten ausschliesslich die Vertragsdokumente nach Ziffer 1.4. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartei oder Dritter gelten nicht, auch wenn sie in Korrespondenz, Formularen, Bestellungen, Onboarding- oder Registrierungsunterlagen enthalten sind oder ZRE ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Im Zweifel gehen diese AGB vor und setzen entgegenstehende Bedingungen der Vertragspartei ausser Kraft. Das Ausfüllen, Unterzeichnen oder Zurücksenden von Formularen der Vertragspartei gilt nicht als Zustimmung zu deren Bedingungen. Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn beide Parteien sie schriftlich vereinbaren und dabei ausdrücklich auf diese Ziffer verweisen.
Es gilt folgende Rangfolge: das Mandat, die Partnervereinbarung oder eine andere von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung, danach diese AGB, danach das bei Vertragsschluss gültige Pricing Sheet von ZRE.
2ZRE und Übergang auf die Nachfolgegesellschaft
ZRE ist bis zum Übergang nach Ziffer 2.2 die LOUMPROMOTION (SWITZERLAND) LTD, Stockport, Zweigniederlassung Thalwil, die unter der Marke Zimmerberg Real Estate auftritt.
Die Vertragspartei stimmt bereits mit Vertragsschluss zu, dass ihre Verträge mit ZRE mit allen Rechten und Pflichten auf eine noch zu gründende schweizerische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (geplante Firma: Zimmerberg Real Estate GmbH) oder auf eine andere schweizerische Gesellschaft übergehen, die im Zeitpunkt des Übergangs von Malick S. Loum beherrscht wird («Nachfolgegesellschaft»). Der Übergang wird mit schriftlicher Mitteilung an die Vertragspartei wirksam; eine E-Mail genügt. Die Nachfolgegesellschaft tritt in alle Rechte und Pflichten ein, auch in bereits entstandene; Inhalt, Konditionen und Fristen bleiben unverändert. Mit dem Übergang scheidet die LOUMPROMOTION (SWITZERLAND) LTD aus dem Vertrag aus. Das Recht der Vertragspartei, ein Mandat nach Ziffer 6.2 jederzeit zu beenden, bleibt vorbehalten.
3Leistungen von ZRE
Umfang, Dauer und Honorar einer Leistung ergeben sich aus dem Mandat. ZRE erbringt ihre Leistungen sorgfältig und nach bestem Wissen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten ergänzend die Bestimmungen über den einfachen Auftrag und den Mäklervertrag (Art. 394 ff. und Art. 412 ff. OR).
ZRE schuldet keinen bestimmten Erfolg, insbesondere keinen Vertragsabschluss, keinen bestimmten Preis und keinen bestimmten Termin, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
ZRE erbringt keine Rechts-, Steuer-, Anlage- oder Finanzierungsberatung und führt keine Bewilligungsverfahren. Hinweise zu Steuern, Lex Koller, Bewilligungen oder Finanzierung sind allgemeiner Natur; die Vertragspartei zieht dafür eigene Fachpersonen bei.
Angaben zu Objekten stammen von Eigentümern, Verkäufern, Vermietern oder anderen Dritten. ZRE prüft sie mit angemessener Sorgfalt, übernimmt aber keine Gewähr für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit.
ZRE darf Hilfspersonen und Partner beiziehen. Leistungen Dritter, etwa von Umzugsfirmen, Schulen, Übersetzern oder Behörden, werden direkt zwischen der Vertragspartei und dem Dritten vereinbart und abgerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei solchen direkt vereinbarten Leistungen haftet ZRE nur für die sorgfältige Auswahl der von ihr empfohlenen Dritten.
4Pflichten der Vertragspartei
Die Vertragspartei macht wahre und vollständige Angaben, insbesondere zu Budget, Finanzierung sowie Aufenthalts- und Bewilligungsstatus. Sie informiert ZRE ohne Verzug über Änderungen.
ZRE kann vor Besichtigungen, Verhandlungen oder Vertragsabschlüssen Angaben zur Identität der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Personen, einen Finanzierungs- oder Mittelnachweis sowie Angaben zur Erwerbsberechtigung verlangen und Abgleiche mit Sanktions- und PEP-Listen vornehmen. Werden diese Angaben nicht beigebracht oder bestehen Hinweise auf Geldwäscherei, Sanktionen oder andere Rechtsverstösse, kann ZRE Leistungen aussetzen oder das Mandat beenden; bis dahin erbrachte Leistungen bleiben geschuldet.
Die Vertragspartei behandelt Objektinformationen, insbesondere Off-Market-Angebote, Eigentümerdaten und Dokumentationen, vertraulich, verwendet sie nur für den Vertragszweck und gibt sie nicht an Dritte weiter.
War der Vertragspartei ein von ZRE nachgewiesenes Objekt bereits bekannt, teilt sie dies ZRE innert drei Arbeitstagen nach dem Nachweis schriftlich mit. Unterbleibt die Mitteilung, wird vermutet, dass die Vertragspartei das Objekt durch ZRE kennengelernt hat; der Gegenbeweis bleibt vorbehalten.
5Honorare und Zahlungsbedingungen
Es gelten die im Mandat vereinbarten Honorare und ergänzend das bei Vertragsschluss gültige Pricing Sheet. Alle Beträge verstehen sich in Schweizer Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit diese geschuldet ist.
Erfolgshonorare sind verdient und fällig, sobald der Hauptvertrag zustande kommt: beim Kauf mit der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrags, bei der Miete mit der Unterzeichnung des Mietvertrags. Steht der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung, etwa einer Bewilligung nach der Lex Koller, ist das Erfolgshonorar erst mit deren Eintritt verdient und fällig (Art. 413 Abs. 2 OR).
Pakete, Retainer und Pauschalen werden bei Mandatsbeginn in Rechnung gestellt und sind im Voraus zahlbar; die Leistungen beginnen mit dem Zahlungseingang. Retainer werden gemäss Mandat an das Erfolgshonorar angerechnet.
Rechnungen sind innert zehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Vertragspartei ohne Mahnung im Verzug; der Verzugszins beträgt 5 % pro Jahr.
Gebühren von Behörden, Notariaten, Schulen und Übersetzern trägt die Vertragspartei. Reisen ausserhalb des Marktgebiets (Kantone Zürich, Zug und Schwyz) trägt sie ebenfalls; sie werden vorgängig abgesprochen.
ZRE bezieht für dieselbe Transaktion nie von beiden Parteien ein Erfolgshonorar. Hat ZRE für ein Objekt, für das sich eine Suchklientin oder ein Suchklient interessiert, ein Verkaufs- oder Vermietungsmandat, legt ZRE dies beiden Seiten vor weiteren Schritten schriftlich offen und wird für dieses Objekt nur mit Zustimmung beider Seiten tätig. Kommt der Vertrag zustande, gilt nur das Honorar der Verkäufer- oder Vermieterseite und ZRE erstattet den Retainer zurück.
Die Vertragspartei kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen verrechnen.
6Dauer, Exklusivität und Beendigung
Verkaufs- und Suchmandate sind exklusiv: Die Vertragspartei beauftragt während der Mandatsdauer keine weiteren Makler oder Suchdienste für dasselbe Objekt oder dieselbe Suche. Sie laufen sechs Monate und enden ohne Kündigung, sofern das Mandat nichts anderes bestimmt.
Jede Partei kann ein Mandat jederzeit schriftlich beenden. Erfolgt die Beendigung zur Unzeit, ersetzt die beendende Partei den daraus entstehenden Schaden (Art. 404 OR).
Bei Beendigung sind die bis dahin erbrachten Leistungen und angefallenen Auslagen zu vergüten. Im Voraus bezahlte Retainer werden im Verhältnis der verbleibenden zur vereinbarten Mandatsdauer zurückerstattet; bei Paketen und Pauschalen wird der Anteil der noch nicht erbrachten Leistungen zurückerstattet, sofern das Mandat nichts anderes bestimmt.
Kommt innert 24 Monaten nach dem Ende eines Mandats beim Verkaufsmandat ein Vertrag mit einer Person, die ZRE nachgewiesen oder vermittelt hat, oder beim Suchmandat ein Vertrag über ein Objekt, das ZRE nachgewiesen hat, zustande, ist das Erfolgshonorar geschuldet, wenn der Abschluss auf die Tätigkeit von ZRE zurückzuführen ist, auch wenn ZRE dabei nicht mitwirkt. Bei einem Abschluss innert zwölf Monaten nach Mandatsende wird dies vermutet; der Vertragspartei steht der Gegenbeweis offen.
7Haftung
ZRE haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf das Honorar des betreffenden Mandats beschränkt; die Haftung für indirekte Schäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die Haftung für Personenschäden. Für Hilfspersonen haftet ZRE im gleichen Umfang wie für eigenes Verhalten.
ZRE haftet insbesondere nicht für Entscheide von Behörden, etwa zu Bewilligungen, Steuerrulings oder Lex Koller, für Angaben und Leistungen Dritter sowie für das Verhalten von Eigentümern, Verkäufern, Vermietern und anderen Vertragspartnern der Vertragspartei. Vorbehalten bleibt die Haftung nach Ziffer 7.1 für eigenes Verschulden von ZRE.
8Vertraulichkeit und Datenschutz
ZRE behandelt alle Informationen über die Vertragspartei vertraulich. Namen von Klientinnen und Klienten erscheinen ohne deren Zustimmung weder in Referenzen noch in Medien.
ZRE bearbeitet Personendaten nach dem Schweizer Datenschutzgesetz und, soweit anwendbar, nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung. ZRE gibt Personendaten an Eigentümer, Vermieter, Partner, Behörden und Hilfspersonen weiter, soweit dies für die Vertragserfüllung nötig ist oder die Vertragspartei zugestimmt hat. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung von ZRE (www.zimmerbergrealestate.ch/datenschutz.html).
Die Vertragspartei ist einverstanden, dass ZRE per E-Mail und Messenger kommuniziert. Unverschlüsselte Nachrichten können von Dritten eingesehen werden; auf Wunsch nutzt ZRE gesicherte Kanäle.
9Partner und Zuweiser
Für Partner und Zuweiser gelten die schriftliche Partnervereinbarung und ergänzend diese AGB.
Grundlage für Vergütungen an Partner ist das von ZRE vereinnahmte Honorar ohne Mehrwertsteuer und Drittkosten. Die Vergütung umfasst alle Mandate, welche die eingeführte Person, ihre Familienangehörigen oder von ihnen beherrschte Gesellschaften innert 24 Monaten ab der Einführung mit ZRE abschliessen. Sie wird innert 30 Tagen nach dem jeweiligen Zahlungseingang bei ZRE ausbezahlt. ZRE legt Vergütungen an Partner der Klientin oder dem Klienten im Mandat offen und zahlt sie nur mit deren Zustimmung aus.
Partner, die berufs- oder aufsichtsrechtlichen Regeln unterstehen, prüfen die Zulässigkeit einer Vergütung selbst und erfüllen ihre eigenen Offenlegungs- und Herausgabepflichten gegenüber ihren Klientinnen und Klienten. ZRE leistet keine Vergütungen an Notariate, Behörden oder Mitarbeitende von Firmenkunden.
10Änderungen und Form
Änderungen und Ergänzungen eines Vertrags bedürfen der Schriftform; eine von beiden Parteien bestätigte E-Mail genügt.
ZRE kann diese AGB ändern. Die neue Fassung gilt für Verträge, die nach ihrer Veröffentlichung geschlossen werden.
11Teilnichtigkeit und Sprache
Ist eine Bestimmung dieser AGB oder eines Vertrags unwirksam, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Diese AGB liegen auf Deutsch und Englisch vor. Bei Abweichungen gilt die deutsche Fassung.
12Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Vorbehalten bleiben zwingende Bestimmungen zum Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist die Stadt Zürich, Schweiz, auch für Vertragsparteien mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland. Vorbehalten bleiben zwingende Gerichtsstände, insbesondere für Konsumentinnen und Konsumenten (Art. 32 und 35 ZPO, Art. 114 IPRG, Art. 15 bis 17 Lugano-Übereinkommen).
Diese Seite lässt sich über die Druckfunktion Ihres Browsers als PDF speichern.