Es gibt Gesetze, die ausserhalb der Branche kaum jemand kennt und die trotzdem über die wichtigste Entscheidung einer Familie mitbestimmen. Die Lex Koller ist so ein Gesetz. Sie regelt seit 1985, wer ohne Schweizer Pass in der Schweiz Grundstücke kaufen darf. Vier Jahrzehnte lang wurde sie schrittweise gelockert. Jetzt dreht der Bundesrat die Richtung.
Am 15.04.2026 hat er die Vernehmlassung zu einer Verschärfung eröffnet. Seit dem 15.07.2026 ist sie geschlossen. Als Nächstes folgt die Botschaft an das Parlament. Wer 2027 in die Schweiz zieht oder hier investiert, plant besser mit dem neuen Regelwerk im Kopf.
Was heute gilt
Die aktuelle Ordnung ist für die meisten Zuziehenden grosszügig.
Wer als EU- oder EFTA-Bürgerin mit Wohnsitz in der Schweiz lebt, kauft Wohneigentum bewilligungsfrei. Das gilt auch für Norwegerinnen und Norweger, denn Norwegen ist EFTA-Mitglied.
Wer aus einem Drittstaat kommt, etwa aus den USA, Grossbritannien, Singapur oder Indien, kauft mit einer Aufenthaltsbewilligung B den Erstwohnsitz ebenfalls ohne Bewilligung. Voraussetzung: Die Liegenschaft wird selbst bewohnt.
Bewilligungspflichtig sind Ferienwohnungen (kantonale Kontingente), Zweitwohnsitze und reine Renditeobjekte. Gewerblich genutzte Liegenschaften kann heute jede Person im Ausland frei erwerben.
Was der Bundesrat ändern will
Die Vorlage enthält im Kern fünf Punkte.
Erstens: Drittstaatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung C brauchen künftig eine Bewilligung, um ihren Hauptwohnsitz zu kaufen.
Zweitens: Wer die Schweiz wieder verlässt, muss die Liegenschaft innert zwei Jahren verkaufen. Das Haus bleibt also nicht als Feriendomizil oder Anlage in der Familie.
Drittens: Gewerbeliegenschaften werden wieder der Lex Koller unterstellt. Personen im Ausland dürfen sie nur noch erwerben, wenn sie diese für den eigenen Betrieb nutzen. Der Kauf zur Vermietung oder Verpachtung entfällt.
Viertens: Börsenkotierte Anteile an Wohnimmobiliengesellschaften und regelmässig gehandelte Anteile an Immobilienfonds sollen Personen im Ausland grundsätzlich nicht mehr erwerben dürfen.
Fünftens: Die kantonalen Kontingente für Ferienwohnungen werden halbiert und der Weiterverkauf zwischen ausländischen Käufern wird bewilligungspflichtig.
Eine Erleichterung gibt es auch: Ausländisch beherrschte Hotels sollen leichter Personalwohnungen bauen dürfen.
Wer betroffen ist und wer nicht
Die Vorlage zieht eine klare Linie.
EU- und EFTA-Bürgerinnen mit Schweizer Wohnsitz: beim Erstwohnsitz keine Änderung. Für skandinavische Familien, die in Zug, Wollerau oder am Zürichsee ankommen, bleibt der Weg zum eigenen Haus offen.
Führungskräfte aus Drittstaaten mit B-Bewilligung: neu Bewilligungspflicht für den Hauptwohnsitz und Wiederverkaufspflicht bei Wegzug. Das betrifft genau jene Managerfamilien, die Pharma-, Finanz- und Crypto-Firmen aus den USA und Asien nach Zug und Zürich holen.
Unternehmen: Wer als ausländisch beherrschte Gesellschaft Wohnraum für Mitarbeitende kaufen wollte, um ihn zu vermieten, steht vor einer neuen Hürde. Executive Housing wird damit stärker zur Miet- und Serviced-Apartment-Frage.
Investoren und Family Offices: Der indirekte Zugang zum Schweizer Wohnimmobilienmarkt über kotierte Gesellschaften und Fonds schliesst sich. Bestehende Positionen sind nach unserem Verständnis der Vorlage nicht rückwirkend betroffen, die Details klärt erst der Gesetzestext.
Wann es gilt
Noch gilt nichts davon. Auf die Vernehmlassung folgen die Botschaft des Bundesrats, die Beratung in beiden Räten und allenfalls ein Referendum. Bei umstrittenen Vorlagen vergehen bis zum Inkrafttreten erfahrungsgemäss mehrere Jahre.
Trotzdem ist die Vorlage schon heute relevant. Eine Relocation dauert vom Entscheid bis zum Einzug oft sechs bis achtzehn Monate. Ein Haus, das 2027 gekauft wird, wird vielleicht 2032 verkauft. Wer heute plant, plant in den Geltungsbereich des neuen Gesetzes hinein.
Vier Überlegungen für die Praxis
Erstens: Staatsangehörigkeit und Bewilligungsstatus früh klären. In binationalen Familien entscheidet oft, auf wessen Namen die Liegenschaft läuft. Ein EU-Pass in der Familie kann den Unterschied machen.
Zweitens: Zuerst mieten, später kaufen. Was bei UHNWI seit Jahren übliche Praxis ist (Miete während Permit und Steuerruling, Kauf danach), wird für Drittstaatsangehörige zur bewussten Strategie. Wer erst mit der Niederlassungsbewilligung C kauft, umgeht die neue Bewilligungspflicht.
Drittens: Firmenlösungen neu denken. Der Kauf von Wohnraum durch das Unternehmen wird schwieriger. Langfristige Mietverträge, Business Apartments für die Übergangszeit und ein verlässlicher Zugang zu Mietobjekten in Toplagen gewinnen an Wert.
Viertens: Gewerbe- und Anlageimmobilien vor der Botschaft prüfen. Wer als Person im Ausland eine Gewerbeliegenschaft zur Vermietung oder Anteile an Wohnimmobilienvehikeln erwerben will, sollte das Zeitfenster kennen.
Ein Standort, der stabil bleibt
Die Verschärfung ist eine Reaktion auf die Zuwanderungsdebatte, nicht auf die Immobilie als Anlage. Der Rahmen, der vermögende Familien in die Schweiz zieht, hat sich in den vergangenen zwölf Monaten eher gefestigt: Am 30.11.2025 haben die Stimmberechtigten die Erbschaftssteuer-Initiative mit 78,3 Prozent Nein verworfen. In Norwegen ist die Vermögenssteuer nach der Wahl vom September 2025 geblieben. Die Nachfrage nach Wohnraum in Zug, Schwyz und am Zürichsee bleibt strukturell hoch, das Angebot in den Toplagen knapp.
Die Lex Koller verändert nicht, ob Familien kommen. Sie verändert, wie sie wohnen. Genau dort beginnt Beratung.
Dieser Beitrag ist eine Orientierung, keine Rechts- oder Steuerberatung. Massgebend sind der Gesetzestext und die Prüfung des Einzelfalls durch eine spezialisierte Kanzlei.
Quellen: Bundesamt für Justiz (Revision Lex Koller), Medienmitteilung des Bundesrats vom 15.04.2026, Bär & Karrer (Update Vernehmlassung Lex Koller), Grundeigentümerverband Schweiz (28.07.2026), SRF (Abstimmung 30.11.2025).